Können sich die Eheleute einigen, ist der Gang ans Gericht bei der Trennung fakultativ. Bei der Scheidung hingegen ist er obligatorisch. Im Streitfall kann bei der Trennung jeder Ehegatte jederzeit das Gericht einschalten. Lehnt einer der Partner die sofortige Scheidung ab, muss der andere – ausser bei gravierenden Vorkommnissen – die zweijährige Trennungsfrist abwarten.
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist auf Wunsch beider Eheleute bereits bei der Trennung möglich. Ein Vertrag auf Gütertrennung beim Notar ist aber ratsam. Ansonsten ist über die künftigen Ersparnisse bis zur Scheidung noch abzurechnen.
Gegen den Willen eines Ehegatten ist die Gütertrennung nur über das Gericht zu erreichen. Und dafür müssen wichtige Gründe vorliegen, zum Beispiel, dass ein Ehegatte seine Errungenschaft verschleudert oder sich einer der Scheidung nur widersetzt, damit er möglichst lange von der Errungenschaft des anderen profitieren kann.
Im Gegensatz zur Scheidung hat die Trennung weder einen Einfluss auf die Witwen- und Witwerrenten noch auf die gegenseitige Erbberechtigung. Die Eheleute können aber freiwillig bereits vor der Scheidung in einem notariell beglaubigten Erbvertrag gegenseitig auf ihr Erbrecht verzichten. Die einseitige Entlassung der nichterwerbstätigen Frau aus der ehelichen Pflicht und gleichzeitige Zusprechung von Alimenten schädigt Ehen, fördert Scheidungen und initiiert Unrecht. So überrascht der Blick in die Praxis nicht: Lass die Sau raus, wirf den Ehepartner aus der Wohnung, entfremde ihm seine Kinder, sprich schlecht über ihn und verlange unverändert seine Leistung. Es mutiert die wechselseitige zur einseitigen Verpflichtung, und die verlorene Leistung belastet den Pflichtigen noch zusätzlich. Zu befürchten gibt es nichts aus Sicht der Frau. Schuld bleibt im Dunkeln – und Fragen zur Kausalität, zum Schaden und zur Verantwortlichkeit sind unerwünscht. Der Zweck des Gesetzes, die Gerechtigkeit zu begünstigen, ist verloren gegangen. Solches Recht wollen wir nicht. Wir setzen uns für die Rechte der Männer ein.